In der jüngeren Vergangenheit hat die Nachwirkung des § 4 Abs. 5 TVG unter dem Eindruck der wirtschaftlichen Situation erheblich an Bedeutung hinzugewonnen. Häufig kam es zu Verzögerungen von Tarifneuabschlüssen, so dass die bisher für das Arbeitsverhältnis maßgebliche Tarifregelung nicht immer lückenlos durch eine neue Tarifregelung ersetzt wurde. Weil das Tarifrecht von selbst und automatische keine durchgehende Tarifvollgeltung sicherstellt und an der phasenweisen Geltung bzw. an der grundsätzlichen Trennung von abfolgenden zwingenden Tarifgeltungsphasen festhält, erlangt die Nachwirkung dann besondere Bedeutung, wenn Umstände und situative Rahmenbedingungen zu einer zeitlich lückenhaften Abfolge von Vollgeltungszeiträumen führen. Die Aufgabe der Nachwirkung ist es dann nicht, sich in diese Lücke zwischen beide Vollgeltungsphasen einzufügen oder sich auf frühere oder spätere Vollgeltungsphase wahlweise und in Abhängigkeit von der konkreten Situation auszurichten. Nach den Vorstellungen des Tarifrechts handelt es sich bei der Geltung des § 4 Abs. 5 TVG um eine fortgeführte Geltung, die als „Weitergeltung“ mit der ihr vorangehenden Vollgeltungsphase notwendig verknüpft und an diese zeitlich nachfolgend angestaffelt ist. Genauso wie unter der Vollgeltungsphase sollen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in der gesamten Nachwirkungsphase für die beteiligten Arbeitsverhältnisse weiterhin Geltung beanspruchen. Diese im Gesetz nicht mit einem speziellen Begriff bezeichnete Weitergeltung des § 4 Abs. 5 TVG verdient damit unter sachlogischen Aspekten die Bezeichnung als „Nachwirkung“.
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In der jüngeren Vergangenheit hat die Nachwirkung des § 4 Abs. 5 TVG unter dem Eindruck der wirtschaftlichen Situation erheblich an Bedeutung hinzugewonnen. Häufig kam es zu Verzögerungen von
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