Schon in der Frühzeit der Stadt Dresden im 13. Jahrhundert machten sich Ansprüche führender Bewohner auf Beteiligung an der städtischen Gerichtsbarkeit bemerkbar. Diese lag grundsätzlich bei den wettinischen Stadtherren, die erst im Jahr 1412 der Dresdner Bürgerschaft die niedere Gerichtsbarkeit für eine bestimmte Zeit verpfändeten. Gleichwohl tauchen in den Quellen bereits in den 1280er Jahren bürgerliche „iurati“ (Schöffen) auf, die in allen sie unmittelbar betreffenden Angelegenheiten gehört werden sollten. Anders als heute waren Rechtsprechung und Verwaltung nicht präzise getrennt, sondern lagen im Gegenteil im Machtbereich des Stadtherrn und der bürgerlichen Eliten, denen der Stadtherr Mitsprache zugestand.
Die Reihe der Editionen aus dem Stadtarchiv Dresden wird mit dem vorliegenden Band fortgesetzt und um einen zentralen Themenbereich erweitert. Zur Dokumentation der Strafgerichtsbarkeit haben sich im Stadtarchiv zwei umfangreiche Bücher erhalten, die als Kriminalregister bezeichnet wurden. Der hier vorgelegte erste Band aus den Jahren 1517 bis 1562 belegt sehr eindrücklich, dass die Stadt seit dem Ausgang des Mittelalters in den Strafangelegenheiten ihrer Bürger über die hohe oder Blutsgerichtsbarkeit verfügte. Die Edition der beiden Dresdner Kriminalregister, deren zweiter Band den Zeitraum von 1556 bis 1580 umfassen wird, vermittelt tiefe Einblicke in den Alltag und das Denken einfacher Menschen des 16. Jahrhunderts, in Rechtsauffassungen und soziale Hierarchien, in Rechtspraktiken und Herrschaftsbereiche.
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Schon in der Frühzeit der Stadt Dresden im 13. Jahrhundert machten sich Ansprüche führender Bewohner auf Beteiligung an der städtischen Gerichtsbarkeit bemerkbar. Diese lag grundsätzlich bei den
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