Die Krankenhäuser der Bundesrepublik Deutschland haben in erster Linie die Aufgabe, die stationäre und teilstationäre ärztliche und pflegerische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Mit der Einführung des § 116 b II SGB V eröffnete der Bundesgesetzgeber Krankenhäusern unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zur ambulanten Leistungserbringung. Das Land nimmt eine „Bestimmung“ des Krankenhauses vor und befugt es, entsprechende ambulante Behandlungen durchführen zu dürfen.
Diese Arbeit richtet das Hauptaugenmerk auf die Frage der Zulässigkeit der ambulanten Leistungserbringung durch die Krankenhäuser und auf die Frage der „Bestimmung“ von Krankenhäusern gemäß § 116 b II SGB V aus rechtlicher Sicht. Neben grundrechtlichen Aspekten spielen insbesondere das Vertragsarztrecht und das Sozialrecht eine Rolle. Daneben soll auf die Frage eines möglichen Rechtsschutzes der Vertragsärzte gegen die Bestimmungen des § 116 b II SGB V besonders eingegangen werden. Dies auch unter genauer Auswertung der Literatur und insbesondere der Judikatur der letzten Jahre, die in Zusammenhang mit dem Paragraphen ergangen ist. Es gilt festzustellen, ob die Ziele des Gesetzgebers, die mit der Einführung des § 116 b II SGB V erreicht werden sollten, in der vorgestellten Weise umsetzbar sind.
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Die Krankenhäuser der Bundesrepublik Deutschland haben in erster Linie die Aufgabe, die stationäre und teilstationäre ärztliche und pflegerische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Mit
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